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Rechte nach dem Schwerbehindertengesetz



Jeder Schwerbehinderte kann bei dem zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung
der Schwerbehinderteneigenschaft stellen.


Versorgungsamt Berlin
Postf. 310929
10639 Berlin

Albrecht-Achilles-Str. 62
10709 Berlin

www.lageso.de

Tel.: 030 / 9012-0
Amt f. Soziales und Versorgung
Versorgungsamt Potsdam


Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam

www.lasv.brandenburg.de

Tel.: 0331 / 2761-0



Amt f. Soziales und Versorgung
Versorgungsamt Frankfurt/Oder

Robert-Havemann-Str. 4

15236 Frankfurt/Oder

www.lasv.brandenburg.de

Tel.: 0335 / 5582100
Landesamt f. Soziales und Versorgung
Versorgungsamt Cottbus

Weinbergstr. 10

03050 Cottbus

www.lasv.brandenburg.de

Tel.: 0355 / 2893-0


Weitere Versorgungsämter finden Sie im Internet unter
www.integrationsaemter.de oder www.versorgungsaemter.de


In Berlin erhalten Sie Auskünfte und Beratung im KundenCenter des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) unter der Telefonnummer 030 / 90229 - 6464.
Montag, Dienstag 9.00-15.00 Uhr, Donnerstag 9.00-18.00 Uhr, Freitag 9.00-13.00 Uhr

Notwendig ist für die Antragsstellung ein Antragsformular und möglichst eine ärztliche Bescheinigung. Das Versorgungsamt erteilt dann einen Bescheid und stellt ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 einen Ausweis aus. So werden z.B. Dialysepatienten mit 100 GdB eingestuft. Bei Vorliegen weiterer oder aus der Nierenerkrankung resultierender Einschränkungen können zusätzliche Eintragungen in den Ausweis erfolgen, z.B. Merkzeichen "B", d.h. Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft kann/ sollte dem Arbeitgeber durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises bekanntgegeben werden. Jeder schwerbehinderte Arbeitnehmer unterliegt einem besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt allerdings nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate ununterbrochen andauert. Außerdem erhält er einen zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Jahr. Verteilt sich die Wochenarbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.

Nach dem Schwerbehindertengesetz in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch stehen jedem Schwerbehinderten besondere Hilfen bei der Erlangung, Erhaltung und bei der behindertengerechten Gestaltung eines Arbeitsplatzes zu.

Diese und folgende Informationen können Sie auch in der Broschüre "Informationen zum Schwerbehin-dertenrecht" nachlesen. Sie ist kostenlos beim Landesamt für Gesundheit und Soziales - Landesver-sorgungsamt zu erhalten.

Jeder Schwerbehinderte erhält entsprechend dem Grad der Behinderung eine Steuervergünstigung bei der Lohn- und Einkommenssteuer (der Steuerfreibetrag wird durch das Finanzamt bzw. die Lohnsteuerkartenstelle des Bezirksamtes bzw. der Gemeinde in die Steuerkarte eingetragen).

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