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Pflegeversicherung



Zuständig für die Durchführung der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen der jeweils zuständigen Krankenkasse (bei Privatversicherten die entsprechende Privat-Pflegeversicherung).

Pflegebedürftig sind alle Menschen, die auf Dauer (mindestens 6 Monate) wegen Krankheit oder Behinderung bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen sind. Zu diesen Verrichtungen gehören die Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung, wobei der Zeitaufwand für Körperpflege, Ernährung und Mobilität im Verhältnis zu den hauswirtschaftlichen Verrichtungen überwiegen muss.

Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zur jeweiligen Pflegestufe erfolgt nach Begutachtung durch den "Medizinischen Dienst der Krankenkassen" und findet in der Regel in der häuslichen Umgebung des Antragstellers statt.



Leistungen der Pflegeversicherung bei ambulanter Pflege

Welche Pflegestufen gibt es?

 Pflegestufe  Hilfebedarf  Leistungen  
     Sachleistungen
 im Wert von   
       Geldleistungen

 I





 II





 III

  Erheblich Pflegebedürftige




  Schwerpflegebedürftige




  Schwerstpflegebedürftige


bei wenigstens 2 Ver-
richtungen 1x täglich,
mindestens 90 Minuten


mind. 3x täglich zu verschiedenen Tages-
zeiten, mindestens
3 Stunden

rund um die Uhr, auch
nachts, mindestens
5 Stunden


            450 €


       
            
1.100 €

 
         

1.550 €

Härtefälle: 1.918 €

 235 € 
 
 

         
440 € 
 
 
         

700 € 
 


Es werden Sach- und Geldleistungen unterschieden: Sachleistungen werden bei Pflegeeinsätzen durch ambulante Pflegestationen erbracht, Geldleistungen, wenn die Pflege privat von selbstbeschafften Pflegepersonen (z.B. Angehörige) geleistet wird. Es ist auch eine Kombination von Geld- und Sach-leistung möglich.



Weitere Leistungen bei häuslicher Pflege

Pflegehilfsmittel
werden von der Pflegekasse übernommen, wenn sie zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden oder zur Ermöglichung einer selbständigen Lebensführung dienen. Für Verbrauchs-material wie beispielsweise Körperpflegemittel, Bettunterlagen oder Einmalhandschuhe können gegen Vorlage von Quittungen bis zu 31 € monatlich erstattet werden.

Wohnumfeldverbesserung
Umbaumaßnahmen in der Wohnung werden von der Pflegekasse mit bis zu 2.557 € pro Gesamt-maßnahme unterstützt.

Verhinderungspflege
wird von der Pflegekasse kalenderjährlich bis zu 4 Wochen (bis zu 1.550 €) finanziert, wenn die Pflegeperson durch Krankheit, Überlastung oder Urlaub verhindert ist. Die Pflegeperson muss vorher mindestens 6 Monate den Pflegebedürftigen zu Hause gepflegt haben.

Tages- und Nachtpflege
wird von der Pflegekasse als teilstationäre Pflege mitfinanziert, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.
Die Pflegekasse übernimmt zusätzlich pflegebedingte Aufwendungen.
Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I einen Gesamtwert bis zu
450 Euro

 

Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II einen Gesamtwert bis zu

1.1000 Euro

Für Pflegebedürftige der Pflegestufe III einen Gesamtwert bis zu

1.550 Euro

Kurzzeitpflege
wird von der Pflegekasse in einer vollstationären Einrichtung kalenderjährlich für längstens 4 Wochen (bis zu 1.550 €) finanziert, wenn vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist.

Betreuungsbetrag
Besteht neben dem Hilfebedarf bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz (erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung) wird ein monatlicher Betreuungsbetrag von bis zu 200 € (2.400 € jährlich) geleistet.
Wird dieser nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, kann eine Übertragung der nicht verbrauchten Ansprüche eines Kalenderjahres in das erste Quartal des Folgejahres vorgenommen werden.

Leistungen der Pflegeversicherung bei stationärer Pflege

Bei stationärer Pflege (z.B. bei Bewohnern von Pflegeheimen) werden von der Pflegeversicherung Kosten der Heimunterbringung je nach Pflegestufe übernommen.

 Pflegestufe

 I


 II

 III


Erheblich Pflegebedürftige

Schwerpflegebedürftige

Schwerstpflegebedürftige
Bei außergewöhnlichem hohem Hilfebedarf


bis zu 1.023 €

bis zu 1.279 €

bis zu 1.550 €
bis zu 1.918 €


Insgesamt jedoch höchstens 75% des vereinbarten Heimengeltes.

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