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Von der Zuzahlung bei
Arzt- und Zahnarztbehandlungen, Psychotherapie (Praxisgebühr) Arznei und Verbandsmittel Heil- und Hilfsmittel Transportkosten(medizinisch notwendigen) Häuslicher Krankenpflege Haushaltshilfe Krankenhausbehandlungen Soziotherapie Behandlungen in Vorsorge und Rehablitationseinrichtungen
wird der Versicherte erst nach Überschreiten einer festgelegten Selbstbeteiligung auf Antrag befreit.
Bei der Selbstbeteiligung bis zur Belastungsgrenze werden die oben aufgelisteten Zuzahlungen berücksichtigt.
Sie sollten deshalb unbedingt alle Belege über Fahrtkosten, Rezeptgebühren, Krankenhaus-zuzahlung etc. für die Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse sammeln.
Die Selbstbeteiligung (Belastungsgrenze) eines Versicherten ist auf jährlich 2% der Bruttoeinnahmen festgelegt.
Von den jährlichen Bruttoeinnahmen werden Freibeträge abgezogen: 4.725 € für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Für jedes im Haushalt lebende Kind, das im Antragsjahr entweder minderjährig oder volljährig, aber noch familienversichert ist, der steuerrechtlich geltende Kinderfreibetrag in Höhe von 7.008 €.
Bei lang andauernden, schwerwiegenden Erkrankungen und deren Behandlung verringert sich der Eigen-anteil auf 1 % der Bruttoeinnahmen.
Voraussetzung dafür ist, dass die Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung wenigstens einmal im Quartal und seit mehr als einem Jahr durchgeführt wird (Nachweis jedes zweite Jahr durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung) oder eine Schwerbehinderung (GdB) von mindestens 60 % bedingt durch diese Erkrankung oder Erwerbsminderung (MdE) von mindestens 60 % bedingt durch diese Erkrankung oder eine Pflegestufe II oder III vorliegt oder es ist eine kontinuierliche Behandlung der Krankheit erforderlich (ärztliche oder psycho- therapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln), da ohne Behandlung nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Ver-minderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Be- einträchtigung der Lebensqualität zu erwarten wäre.
Auch Sozialhilfeempfänger und Anspruchsberechtigte nach § 2 des Asylbewerbergesetzes mit einer mindestens sechs-monatigen Aufenthaltserlaubnis müssen ihren Eigenanteil aufbringen.
(Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder beim Sozialdienst).
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