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Fahrtkosten, Rezeptgebühren



Von der Zuzahlung bei

  Arzt- und Zahnarztbehandlungen, Psychotherapie (Praxisgebühr)
  Arznei und Verbandsmittel
  Heil- und Hilfsmittel
  Transportkosten(medizinisch notwendigen)
  Häuslicher Krankenpflege
  Haushaltshilfe
  Krankenhausbehandlungen
  Soziotherapie
  Behandlungen in Vorsorge und Rehablitationseinrichtungen

wird der Versicherte erst nach Überschreiten einer festgelegten Selbstbeteiligung auf Antrag befreit.

Bei der Selbstbeteiligung bis zur Belastungsgrenze werden die oben aufgelisteten Zuzahlungen berücksichtigt.

Sie sollten deshalb unbedingt alle Belege über Fahrtkosten, Rezeptgebühren, Krankenhaus-zuzahlung etc. für die Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse sammeln.


Die Selbstbeteiligung (Belastungsgrenze) eines Versicherten ist auf jährlich 2% der Bruttoeinnahmen festgelegt.

Von den jährlichen Bruttoeinnahmen werden Freibeträge abgezogen:
4.725 € für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Für jedes im Haushalt lebende Kind, das im Antragsjahr entweder minderjährig oder volljährig, aber noch familienversichert ist, der steuerrechtlich geltende Kinderfreibetrag in Höhe von 7.008 €.

Bei lang andauernden, schwerwiegenden Erkrankungen und deren Behandlung verringert sich der Eigen-anteil auf 1 % der Bruttoeinnahmen.

Voraussetzung dafür ist, dass
 die Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung wenigstens einmal im Quartal und seit mehr
    als einem Jahr durchgeführt wird (Nachweis jedes zweite Jahr durch Vorlage einer ärztlichen
    Bescheinigung)
 oder eine Schwerbehinderung (GdB) von mindestens 60 % bedingt durch diese Erkrankung
 oder Erwerbsminderung (MdE) von mindestens 60 % bedingt durch diese Erkrankung
 oder eine Pflegestufe II oder III vorliegt
 oder es ist eine kontinuierliche Behandlung der Krankheit erforderlich (ärztliche oder psycho-
    therapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und
    Hilfsmitteln), da ohne Behandlung nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche
    Verschlimmerung, eine Ver-minderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Be-
    einträchtigung der Lebensqualität zu erwarten wäre.

Auch Sozialhilfeempfänger und Anspruchsberechtigte nach § 2 des Asylbewerbergesetzes mit einer mindestens sechs-monatigen Aufenthaltserlaubnis müssen ihren Eigenanteil aufbringen.

(Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder beim Sozialdienst).

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